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Die Fremdüblichkeit der Verknüpfung von Bürgschaftsübernahmen mit der Erlangung von Mandaten als Syndikus wird verneint

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/52 Heft 4 v. 15.2.2000

§ 4 Abs 4 EStG 1988

1. Aufwendungen eines RA aus einer von ihm für einen Klienten übernommenen Bürgschaft sind dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn eine Abhängigkeit der Aufträge des Klienten von der Übernahme der Bürgschaft durch den RA vorlag; mit anderen Worten, wenn der RA den Klienten nur durch die Bürgschaftsübernahme gewinnen oder halten kann.

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