§ 4 EStG 1988
1. Alle Wirtschaftsgüter, die objektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen. Dabei sind die Zweckbestimmungen des Wirtschaftsgutes, die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges des AbgPfl sowie die Verkehrsauffassung maßgebend.