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Ein subjektiv-öffentliches Recht durch Aufhebung eines B gem § 299 BAO ist nicht bereits dann verletzt, wenn der falsche Aufhebungsgrund (§ 299 Abs 2 statt § 299 Abs 1 lit b oder lit c) genannt wird

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/43 Heft 3 v. 1.2.2000

§ 299 Abs 1 lit b und c BAO, § 299 Abs 2 BAO

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