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Ein Verhalten, das für die AbgFestsetzung von Bedeutung und daher Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, kann gleichzeitig als ein die AbgEinhebung gefährdendes Verhalten iSd § 212a Abs 2 lit c BAO angesehen werden.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/42 Heft 3 v. 1.2.2000

Die Tatbestände des § 212a Abs 2 lit a bis lit c sind selbständig nebeneinander normiert und jeder allein steht somit einer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung entgegen. Schriftsatzaufwand ist bei einem bloßen Verweis auf die Gegenschrift in einem anderen vwg Verfahren nicht zuzusprechen

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