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Einkünfte von Personen, deren Tätigkeit unter den Anwendungsbereich des Psychotherapiegesetzes fällt, sind ungeachtet des § 1 Abs 2 Psychotherapiegesetz (BGBl 1990/361)

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/32 Heft 3 v. 1.2.2000

einkommensteuerlich nur dann als Einkünfte iSd § 22 Z 1 lit c EStG 1988 zu beurteilen, wenn die geistes- und naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen worden sind

§ 22 Z 1 lit c EStG 1988

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