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EStG 1972 (= 1988) § 9 Abs 3, 4 und 6; § 4 Abs 5; § 20 Abs 1 Z 2, § 26 Z 7 § 34, § 67; UStG 1972 § 4 Abs 4, § 29; BAO §§ 92, 93, 207, 209a Abs 1, 289 Abs 2:

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/31 Heft 3 v. 1.2.2000

Erhöhte Bedeutung des Nachweises bzw der Glaubhaftmachung von Tatsachen durch den AbgPfl bei antragsbedürftigen AbgBegünstigungen (zB bei außergewöhnlichen Belastungen). Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen für ein Heiratsgut iSd § 34 EStG und der Eheschließung kann nur bei schwer beschaffbaren Wirtschaftsgüter bis zu zwei Jahren betragen. Die Sachentscheidungskompetenz der Beh zweiter Instanz gem § 289 Abs 2 BAO ist keineswegs auf jene Prozessthemata beschränkt, die der Berufungswerber als Berufungsbegehren geltend macht, sondern umfasst den gesamten Inhalt des angef B. Gerichtskostenmarken und Stempelgebühren sind im Bereich des EStG durchlaufende Posten. Unterschiedlicher Begriff der Reise in § 4 Abs 5 EStG und der „Dienstreise“ in § 26 Z 7 EStG 1972 (= § 26 Z 4 EStG 1988). Anschaffungskosten für ein „Meyer-Konversationslexikon“ sind nicht abzugsfähig

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