es ist für jede einzelne Dienstreise der Nachweis durch entsprechende Belege zu erbringen
§ 26 Z 4 EStG
1. Der Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 kann in verfassungskonformer Auslegung nur die Bedeutung beigemessen werden, dass lohngestaltende Vorschriften für steuerliche Zwecke eine Dienstreise nicht anders festlegen können als durch das Abstellen auf das Verlassen des tatsächlichen Dienstortes.