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Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet gemäß § 12 Abs 1 Z 1 WAO der Erwerber für Abgaben;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/515 Heft 23 v. 1.12.2000

bei Gastronomieunternehmen, wie Kaffeehäusern, Hotels und Konditoreien, zählen das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung nicht jedoch das Warenlager, ein Firmenwert, ein Kundenstock und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens; unter „Übereignung“ ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; um den Rechtschutzgedanken des § 193 Abs 3 WAO voll wirksam Rechnung zu tragen, muss dem Haftungspflich­tigen von der Beh über den haftungsgegenständlichen AbgAnspruch Kenntnis in ­einer Weise verschafft werden, das die Prüfung der Richtigkeit der AbgFestsetzung möglich ist

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