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Um den Rechtschutzgedanken des § 193 Abs 3 WAO voll wirksam Rechnung zu tragen, muss dem Haftungspflichtigen von der Beh über den haftungsgegenständlichen AbgAnspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/516 Heft 23 v. 1.12.2000

das die Prüfung der Richtigkeit der AbgFestsetzung möglich ist

§ 193 WAO

1. Wurde die Abg durch Selbstbemessung festgesetzt, so steht gem § 193 Abs 3 WAO auch dann, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, dem zur Berufung gegen den HaftungsB befugten noch innerhalb der Berufungsfrist das Recht zur Berichtigung der AbgErklärung zu. Um den Rechtschutzgedanken des § 193 Abs 3 WAO voll wirksam Rechnung zu tragen, muss dem Haftungspflichtigen von der Beh über den haftungsggstdl AbgAnspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der AbgFestsetzung möglich ist.

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