eine Orientierung der Auslegung des BewG 1955 am EStG 1988 ist wegen der unterschiedlichen Zweckbestimmung grundsätzlich ausgeschlossen; nur die zum Bilanzstichtag bestehenden Schulden, nicht aber die Anschaffungskosten der Urheberrechte können bei der Bewertung als Schuldposten abgezogen werden
§ 41 Abs 1 EStG 1988