vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Auch Prozessvergleiche zugunsten Dritter bewirken eine Erweiterung des Streitgegenstandes

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/17 Heft 1 und 2 v. 15.1.2000

§ 18 Abs 1 und Abs 2 Z 2 GGG

Auch Prozessvergleiche zugunsten Dritter bewirken eine Erweiterung des Streitgegenstandes. Die Pauschalgebühr gem § 18 GGG ist somit unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte