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Zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis ist auch jener Teil der ­Privatwirtschaftsverwaltung zu rechnen, der in Ausführung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/16 Heft 1 und 2 v. 15.1.2000

§ 10 Z 2 GGG

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