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Der Unterhaltsabsetzbetrag ist nicht im Wege einer negativen Steuer gutzuschreiben

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/8 Heft 1 und 2 v. 15.1.2000

§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988, § 33 Abs 8 EStG 1988

Der Unterhaltsabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 ist nicht im Wege einer negativen Steuer gutzuschreiben. Somit kann der Unterhaltsabsetzbetrag nur die nach § 33 Abs 1 EStG 1988 errechnete Steuer mindern.

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