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Die Steuerbegünstigung für Pensionen aus einer freiwilligen Höherversicherung ist nicht auf Pensionen aus einer freiwilligen Weiterversicherung analog anzuwenden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/7 Heft 1 und 2 v. 15.1.2000

§ 25 Abs 1 Z 3 letzter Satz EStG 1972,

EStG 1972-Nov BGBl 1985/251 Art II

Die Steuerbegünstigung für Pensionen aus einer freiwilligen Höherversicherung ist nicht auf Pensionen aus einer freiwilligen Weiterversicherung analog anzuwenden. Die unterschiedliche Behandlung ist aufgrund der durch Übergangsbestimmungen geschaffenen Möglichkeit, die in den Jahren 1978 bis 1984 zur freiwilligen Weiterversicherung geleistete Beiträge im Jahr 1985 als Sonderausgabe geltend zu machen, verfassungsrechtlich nicht bedenklich.

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