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Ist ein Wohnungsvermieter selbst nur Mieter, ist für eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 10 UStG 1994 ein Zeitraum von vier Kalenderjahren maßgeblich

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/11 Heft 1 und 2 v. 15.1.2000

§ 12 Abs 10 UStG 1994

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