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Im Falle der Entrichtung der AbgSchuldigkeit mittels Banküberweisung geht gem § 211 Abs 2 BAO das Risiko einer mehr als drei Tage späteren Gutschrift zu Lasten des AbgSchuldners

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/405 Heft 18 v. 15.9.2000

§ 211 Abs 1 lit d und Abs 2 BAO

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