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Für eine Sicherstellung gem § 232 BAO genügt es, dass die AbgSchuld dem Grunde nach (nämlich gem § 4 BAO) mit der Verwirklichung des abgrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/404 Heft 18 v. 15.9.2000

und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Beispiele für solche Anhaltspunkte

§ 4 BAO, § 183 Abs 4, § 232 BAO

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