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Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist durch § 13c WEG 1975 teilrechtsfähig,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/325 Heft 13 v. 1.7.2000

im Übrigen ist sie Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit iSd dem § 81 BAO nachgebildeten § 61 TLAO. Der Aufgabenbereich und die konkreten abgrechtlichen Pflichten sind im BestellungsB gem § 61 Abs 2 TLAO (= § 81 Abs 2 BAO) spruchgemäß konkret anzuführen

§ 60 Abs 1 TLAO(= BAO: § 80 Abs 1), § 61 TLAO(= BAO: § 81),TLAO § 62 Abs 1, § 13c WEG, § 17 Abs 5 WEG

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