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Auch ein bedingt vereinbarter Kaufpreis(-teil) ist als Teil des Anschaffungsgeschäftes zu verstehen und ist somit als Steuermaßstab heranzuziehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/247 Heft 11 v. 1.6.2000

§ 18 Abs 2 Z 3 KVG, § 21 Z 1 KVG

Vgl dazu 25. 11. 1999, 99/16/0399

Sachverhalt: Mit Notariatsakt vom 11. 2. 1997 trat die B-GmbH (W) einen Geschäftsanteil im Nominale von 4,8 Mio S an der B-GmbH (K) an die Bf ab. Mit Nachbesserungsvereinbarung vom 7. 7. 1998 verpflichtete sich die Bf, jedenfalls einen Betrag von 1 Mio S als Kaufpreis zu entrichten. Zusätzlich vereinbarten die Vertragsteile, dass die Bf an die B-GmbH (W) 2 Mio S unter folgenden Bedingungen zahlt: Sollte die B-GmbH mit Sitz in K in den folgenden Wirtschaftsjahren, also von 1999 bis 2008, im Jahr ein korrigiertes Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaften, welches den Betrag von 500.000 S übersteigt, dann bezahlt die Bf an die B-GmbH jeweils den Betrag von 500.000 S, sobald die Bilanz vom Wirtschaftsprüfer bestätigt und von der Gesellschafterversammlung festgestellt wird. Diese Nachbesserung ist mit vier Teilbeträgen, also mit 2 Mio S, begrenzt.

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