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Ein Firmenwert kommt weiters dann zum Ansatz, wenn sich bei Unternehmungen bestimmter Art eine feste allgemeine Verkehrsauffassung über den Firmenwert gebildet hat,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/248 Heft 11 v. 1.6.2000

sofern sich zu seiner Ermittlung ein bestimmtes allgemein anerkanntes Verfahren entwickelt hat; durch das Vorliegen einer Option zum Kauf einer Sache um einen bestimmten Preis wird nicht der Beweis erbracht, dass dieser Preis dem Verkehrswert oder Teilwert entspricht

§ 12 BewG, § 57 Abs 1 BewG

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