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Umfang des Entgelts; ein Zuschuss von Dritter Seite gehört dann zum Entgelt, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch besteht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/238 Heft 11 v. 1.6.2000

§ 4 Abs 1 UStG 1972, § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1972

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