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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 10/2000

Heft 10 v. 15.5.2000

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1988 § 2 Abs 4 Z 2, § 8 Abs 4, § 16 Abs 1 Z 8: Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers für Schäden an einem Kfz des Dienstnehmers sind lohnsteuerpfl Bezüge;
  2. EStG § 4: Die Abgrenzung von Mietrechten und Mietvorauszahlungen entscheidet sich nicht anhand der Frage, ob das Entgelt bei vorzeitiger Vertragsauflösung oder im Falle der Leistungsunmöglichkeit zurückzuzahlen sei
  3. EStG 1988 § 4, § 5 Abs 1; BAO § 132: Die Widmung zum gewillkürten Betriebsvermögen wird durch Aufnahme in die Bücher dokumentiert. Eine rückwirkende Einbuchung in die Bücher ist aber nicht ausreichend
  4. EStG 1988 § 4 Abs 3; UStG 1972 § 14: Im Falle einer Vorsteuerpauschalierung darf die USt nicht als durchlaufende Posten behandelt werden
  5. EStG 1988 § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a: Keine Werbungskosten bei Ungewiss­heit der Ausübung einer künftigen nichtselbständigen Arbeit. Ausbildungskosten zur allgemeinen Chancenverbesserung im Berufsleben sind gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG nicht abzugsfähig
  6. EStG 1988 § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a: Aufwendungen für Kieferoperationen eines Lehrers können zwar auch der Erhaltung von Einnahmen dienen, sie stehen aber auch mit der Lebensführung im Zusammenhang
  7. EStG 1988 § 24 Abs 1: Eine räumliche Trennung und eine getrennte Buchhaltung begründen alleine noch keinen Teilbetrieb
  8. DBA Österreich/Norwegen idF BGBl 1971/414, Art 22 A Abs 6: Die zuständige österreichische Beh muss aufgrund des Art 22 A Abs 6 des österreichisch-norwegischen DBA
  9. DBA Österreich/Schweiz Art 15 Abs 4; BAO § 167; VwGG § 42 Abs 2 Z 3: Ungeklärte Zahlungsflüsse als Einkünfte eines Grenzgängers gem Art 15 Abs 4 DBA Österreich/Schweiz - Beweiswürdigung der bel Beh hält vwg Kontrolle stand
  10. GGG § 3 Abs 2, TP 2: Die das GerichtsgebührenG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Entspricht eine Berufung den für sie geltenden Formvorschriften nicht und wird sie zur Verbesserung zurückgestellt,
  11. GGG § 4 Abs 2 Z 2 lit b, § 30 Abs 2 Z 1, Anm 3 zu TP 2: Enthält eine Eingabe (Berufung) keinen Hinweis gem § 4 Abs 2 Z 2 lit b GGG, so fehlt es an einer der formalen Voraussetzungen für die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühr.
  12. GGG § 14, § 18 Abs 1; JN § 60 Abs 2: Wegen des Zitats des § 60 JN in § 14 GGG sind auch nach dieser Gesetzesstelle vorgenommene Streitwertveränderungen zu beachten.
  13. GGG § 14, § 18 Abs 2 Z 2: Pauschalgebühr für ein Veräußerungsverbot. Eine Zahlungsaufforderung hat keine Rechtskraftswirkung
  14. BAO § 9 Abs 1: Abgabenrechtliche Haftungen setzen zwar das Bestehen einer Schuld (§ 4 BAO), nicht aber voraus, dass diese Schuld gegenüber dem AbgSchuldner geltend gemacht worden ist.
  15. BAO § 14 Abs 1, § 93 Abs 3 lit a: Wesentliche Betriebsgrundlagen als Voraussetzung einer Betriebsübertragung, die die Haftung gem § 14 Abs 1 BAO auslöst.
  16. BAO § 102, § 273 Abs 1 lit b: Die Beweislast für die nicht fristgerechte Einbringung einer Berufung trägt die Beh
  17. BAO § 167 Abs 2, § 303 Abs 1 lit b; VwGG § 42 Abs 2 Z 3: Keine höheren Anforderungen an das Erwiesensein von Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO als bei Tatsachen im Steuerverfahren.
  18. FinStrG § 35 Abs 2, § 36 Abs 2; ZollG § 93 Abs 2 lit a Z 1, Abs 4 und Abs 7: Die Inanspruchnahme der formlosen und sicherstellungsfreien Eingangsvormerkbehandlung von ausländischen unverzollten Beförderungsmitteln setzt voraus,
  19. NÖ LAO § 211 Abs 1 (= BAO § 281 Abs 1): Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung entgegenstehen, sind bspw nicht das Interesse an einer raschen Erledigung
  20. WAO idF LGBl für Wien 1992/40 § 7 Abs 1 (= ähnlich BAO § 9 Abs 1); § 54 (ähnlich BAO § 80), § 171 letzter Satz: Eine rechtskräftige Bestätigung eines (Zwangs-)Ausgleiches des Primärschuldners