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Doktoratsstudium eines Universitätsassistenten dient der Berufsausbildung, nicht der Berufsfortbildung. Aufwendungen hiefür sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 740 Heft 24 v. 15.12.1999

§ 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972

§ 23a EStG 1972

Abschn I Art II AbgÄG 1981

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