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Keine Rückzahlung des beantragten Guthabens bei Aufzehrung des Guthabens im Zeitpunkt der Entscheidung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 626 Heft 21 v. 1.11.1999

§ 239 BAO

1. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint.

2. Keine Rückzahlung des beantragten Guthabens, wenn dieses unter Bedachtnahme des § 239 Abs 2 BAO aufgezehrt wurde.

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