§ 232 Abs 1 BAO
1. Ein Sicherstellungsauftrag setzt eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Dies liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalls geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der AbgBeh die AbgEinbringung voraussichtlich gesichert erscheint.