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Für die Einleitung des FinStrVerfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtgründe vorliegen,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 527 Heft 18 v. 15.9.1999

die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt; Verfahrensmängel führen nur dann zur Aufhebung eines B, wenn bei der Einhaltung der Verfahrensvorschriften die bel Beh zu einem anderen B hätte kommen können

§ 35 Abs 2 FinStrG

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