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Eine bloße Übersendung einer Bescheidkopie ohne weitere Anweisung an den Rechtsanwalt ist als auffallende Sorglosigkeit zu qualifizieren, wenn nicht rechtzeitig mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen und der entsprechende Auftrag erteilt wird

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 526 Heft 18 v. 15.9.1999

§ 308 Abs 1 BAO

vgl 99/14/0003

Eine bloße Übersendung einer Bescheidkopie ohne weitere Anweisung an den RA ist als auffallende Sorglosigkeit zu qualifizieren, wenn nicht rechtzeitig mit dem RA Kontakt aufgenommen und der entsprechende Auftrag erteilt wird.

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