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Wird vom Berufungsgericht keine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe festgesetzt, so liegt eine Verletzung des § 20 Abs 1 FinStrG vor

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1999, 490 Heft 17 v. 1.9.1999

§ 20 Abs 1 FinStrG

§ 33 Abs 2 lit a FinStrG

§ 33 Abs 2 StPO

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