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Sorgfaltsverstoß als unbewußte Fahrlässigkeit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 485 Heft 17 v. 1.9.1999

§ 8 Abs 2 FinStrG

Unbewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er verpflichtet und befähigt ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen kann, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

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