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Keine Anwendung des § 162 BAO, wenn Aufwendungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden und die Beh davon ausgeht, daß die behaupteten Betriebsausgaben tatsächlich nicht angefallen sind

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 455 Heft 16 v. 15.8.1999

§ 162 BAO

Werden betriebliche Aufwendungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, und nimmt die Beh im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung an, dass die behaupteten Betriebsausgaben tatsächlich nicht angefallen sind, dann liegt kein Anwendungsfall des § 162 BAO vor.

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