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Weder die langjährige Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen noch die Tatsache der Erstattung einer Selbstanzeige läßt für sich alleine einen Schluß auf vorsätzliches Handeln zu;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 456 Heft 16 v. 15.8.1999

keine außergewöhnliche Belastung, wenn Kleidungsstücke auf einer Urlaubsreise gestohlen werden

§ 207 Abs 2 BAO

§ 34 EStG 1972

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