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Abgrenzung Aus- und Fortbildungskosten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 436 Heft 16 v. 15.8.1999

§ 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988

§ 29 Z 1 EStG 1988

Übersteigt der Wert eines übertragenen Vermögens den Barwert einer dafür gewährten Rente um das Vier- bis Fünffache, liegt keine Gegenleistungsrente, sondern eine gemischte Schenkung vor, wobei die unentgeltliche Komponente überwiegt. Der gesamte Vorgang unterliegt den Best über unentgeltliche Vermögensübertragungen. Die Zahlungen sind ESt-rechtlich nicht abzugsfähige freiwillige Zuwendungen, die bezogenen Beträge unterliegen beim Empfänger nicht der ESt.

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