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Keine Wiederaufnahme, wenn die Partei wegen mangelnder Information über die Auswirkung einzelner Sachverhaltselemente, wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 424 Heft 15 v. 1.8.1999

oder wegen Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im vorangegangenen Verfahren die maßgebenden Tatsachen nicht vorgebracht hat

§ 303 Abs 1 lit b BAO

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