§ 1 Abs 1 VersStG
§ 1 Abs 1 FeuerschutzStG
Änderungen der Bemessungsgrundlage nach bereits entstandener Steuerschuld können die Steuerschuld weder dem Grunde noch der Höhe nach beeinflussen. Voraussetzung für die Minderung der Bemessungsgrundlage durch einen Rabatt ist, dass dieser im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld feststeht und eingelöst wurde.