§ 9 Abs 1 BAO (= § 7 Abs 1 WAO)
Wird ein Vertreter zur Haftung herangezogen, dann kann die Beh mangels eines vom Vertreter vorgebrachten Entlastungsbeweises dessen Verschulden an der Pflichtverletzung annehmen und davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war.