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Pflicht zur Entscheidung über Urgenzschreiben; Rechtsschutz im Säumnisfalle

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 383 Heft 14 v. 15.7.1999

§ 85 Abs 1 BAO

§ 311 Abs 1 BAO

1. Ein Antrag, mit dem die Säumigkeit der obersten im Instanzenzug anrufbaren Beh in Erinnerung gerufen werden soll, ist im Abgabenverfahren nicht vorgesehen. Rechtsschutz gegen eine solche Pflichtverletzung ist durch die Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den VwGH gegeben.

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