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Gem § 81 Abs 2 BAO genügt eine Duldungs- bzw Anscheinsvollmacht nicht; die vertretungsbefugte Person ist vielmehr namhaft zu machen.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 339 Heft 12 v. 15.6.1999

Zurückweisung einer Berufung als unzulässig mangels rechtlich existenter Bescheide gem § 273 Abs 1 lit a BAO; bei unzulässiger Berufung ist auch der Beitritt zur Berufung zurückzuweisen

§ 81 Abs 2 BAO

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