Wr VergnügungssteuerG § 6 Abs 6: Die Regelung, daß dann, wenn ein Apparat nicht mehr gehalten wird, die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erst mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 913 Heft 24 v. 15.12.1998