§ 6a Stmk BauO 1968 idF 1992/43
Der Bescheid, mit dem der Aufschließungsbeitrag fällig gestellt wird, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil gegen die Erteilung der Baubewilligung Berufung erhoben wurde (nicht aber gegen die gleichzeitig erfolgte Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages).