§ 5 Bgld KanalabgabenG LGBl 1984/41 idF LGBl 1990/37
§ 6 Bgld KanalabgabenG LGBl 1984/41 idF LGBl 1990/37
1. Der Abgabenanspruch des Kanalanschlussbeitrages entsteht nach dem Wortlaut des Bgld KanalabgabenG zwar schon mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides bzw der Anschlussbewilligung, wird aber die für die Erhebung dieser Abgabe unabdingbare V zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, kann der Abgabenanspruch erst mit der Rechtswirksamkeit der V entstehen.