§ 4 Abs 1 GeflügelwirtschaftsG 1988
Abschn IV MOG-Nov 1995
Bei einem Bescheid nach § 4 Abs 1 GeflügelwirtschaftsG 1988 handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Feststellungsbescheid. Er kann auch nachträglich mit den Folgewirkungen des § 6 Abs 5 zweiter Satz leg cit erlassen und der Abgabenbemessung zugrunde gelegt werden.