§ 9 Tir BauO LGBl 1989/33
Der Abgabentatbestand des § 9 Abs 4 Tir BauO (Ausgleichsabgabe) ist verwirklicht, wenn die Befreiung gem § 9 Abs 3 Tir BauO (von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellplätzen) rechtskräftig ausgesprochen wurde. Die Anmietung von Stellplätzen allein besiegt noch nicht die Rechtskraft dieses Bescheides.