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Tir BauO § 9: Die Anmietung von Stellplätzen allein befreit noch nicht von der Pflicht zur Leistung einer Ausgleichsabgabe

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 909 Heft 24 v. 15.12.1998

§ 9 Tir BauO LGBl 1989/33

Der Abgabentatbestand des § 9 Abs 4 Tir BauO (Ausgleichsabgabe) ist verwirklicht, wenn die Befreiung gem § 9 Abs 3 Tir BauO (von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellplätzen) rechtskräftig ausgesprochen wurde. Die Anmietung von Stellplätzen allein besiegt noch nicht die Rechtskraft dieses Bescheides.

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