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BAO § 93 Abs 3 lit a, § 167 Abs 2, § 184: Die Beh hat jene Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 897 Heft 24 v. 15.12.1998

Im Falle einer Schätzung hat die Begründung ua die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen und die Berechnung darzulegen

§ 93 Abs 3 lit a BAO

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