§ 103 EStG 1988
§ 112a EStG 1988
1. Gem der Übergangsbestimmung des § 112a EStG 1988 ist§ 103 EStG 1988 idF BGBl 1992/448 nur dann weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.