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EStG 1988 §§ 103, 112a: § 103 EStG 1988 idF BGBl 1992/448 ist nur dann auf Steuerzeiträume nach 1993 weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 885 Heft 24 v. 15.12.1998

§ 103 EStG 1988

§ 112a EStG 1988

1. Gem der Übergangsbestimmung des § 112a EStG 1988 ist§ 103 EStG 1988 idF BGBl 1992/448 nur dann weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.

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