§ 34 EStG 1988
1. Zahlungen aus Anlass eingegangener Bürgschaften können als außergewöhnliche Belastung nur dann berücksichtigt werden, wenn Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung bestand.
§ 34 EStG 1988
1. Zahlungen aus Anlass eingegangener Bürgschaften können als außergewöhnliche Belastung nur dann berücksichtigt werden, wenn Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung bestand.