§ 98 Z 3 EStG 1988
§ 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988
1. Wenn eine Verkaufswerbung wie im Fall einer Modeschau in ein „unterhaltsames Präsentieren“ gekleidet wird, erhält die Veranstaltung den Aspekt der Unterhaltung iSd § 98, § 99 EStG 1988. Diese Zuordnung bleibt aufrecht, solange nicht der Unterhaltungswert völlig in den Hintergrund tritt.