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EStG 1988 § 98 Z 3, § 99 Abs 1 Z 1: Wird eine Modeschau in ein „unterhaltsames Präsentieren“ gekleidet, so erhält die Veranstaltung den Aspekt der Unterhaltung iSd §§ 98, 99 EStG 1988, solange nicht der Unterhaltungswert völlig in den Hintergrund tritt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 884 Heft 24 v. 15.12.1998

§ 98 Z 3 EStG 1988

§ 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988

1. Wenn eine Verkaufswerbung wie im Fall einer Modeschau in ein „unterhaltsames Präsentieren“ gekleidet wird, erhält die Veranstaltung den Aspekt der Unterhaltung iSd § 98, § 99 EStG 1988. Diese Zuordnung bleibt aufrecht, solange nicht der Unterhaltungswert völlig in den Hintergrund tritt.

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