§ 21 EStG 1988
1. Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit isteine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit,die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassungin dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist.