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EStG 1988 § 21: Kriterien land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 878 Heft 24 v. 15.12.1998

§ 21 EStG 1988

1. Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit isteine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit,die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassungin dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist.

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