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EStG 1972 (1988) §§ 22, 23; GewStG § 1: Der Betrieb einer Kuranstalt bildet nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen (gewerblichen) Betrieb, auch wenn hiebei - sei es durch den Betreiber, sei es durch Ärzte - unterschiedlichste Leistungen erbracht werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 879 Heft 24 v. 15.12.1998

wenn sie einen bestimmten - durch das jeweilige Kunstverständnis vorgegebenen - Qualitätsstandard nicht unterschreitet

§ 22 EStG 1972 (1988)

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