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GGG § 18 Abs 2: Gerichtlicher Räumungsvergleich, Bemessungsgrundlage

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 824 Heft 23 v. 1.12.1998

§ 18 Abs 2 GGG

Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich die Zahlungeines Betrages ohne exakte zeitliche Verpflichtung („bis zum Auszug“) übernommen, bildet der zehnfache Jahreswert die Bemessungsgrundlage.

VwGH 18.12.1997, 97/16/0023

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