§ 18 Abs 2 Z 1 GGG
§ 204 ZPO
Bei einem synallagmatischen Verhältnis (hier: Kaufvertrag) ist die Leistung - nicht aber ihre Gegenleistung - in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr einzubeziehen.
§ 18 Abs 2 Z 1 GGG
§ 204 ZPO
Bei einem synallagmatischen Verhältnis (hier: Kaufvertrag) ist die Leistung - nicht aber ihre Gegenleistung - in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr einzubeziehen.